Art. 64 [Ernennung der Bundesminister]

(1)  Die  Bundesminister  werden  auf  Vorschlag  des   Bundeskanzlers   vom
Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei  der  Amtsübernahme
vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.



converted with guide2html by Kochtopf